Anordnung im Rahmen des Hausrechts zur Eindämmung einer Infektion mit dem Corona-Virus unter Berücksichtigung gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG

Aufgrund der nach wie zirkulierenden Omikron-Variante, der bereits in Südeuropa aufgetretenen Untervariante BA.4 und BA.5 und aufgrund der Tatsache, dass von Fachleuten vor einer neuen Infektionswelle im Herbst gewarnt wird, gilt zur Verbesserung des vorbeugenden Infektionsschutzes, zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zum Schutz der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger  folgende Regelung:

I.

Bei der Anwesenheit im Amtsgericht Meschede wird um Beachtung der AHA-Regeln gebeten.

II.

Die Anordnungskompetenz für das Tragen von Masken in den Sitzungen obliegt dem/der Vorsitzenden, § 176 GVG.  

Den Weisungen der Wachtmeister zur Einhaltung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

III.

Es gelten die Sprechzeiten des Gerichts.

Termine für Angelegenheiten der Rechtsantragstelle sowie sämtliche persönliche Vorsprachen und Beurkundungen können in der Regel nur nach vorheriger telefonischer Absprache vereinbart werden.

Anträge auf Beratungshilfe sollen schriftlich gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung soll eine vorherige, telefonische Terminabsprache erfolgen.

Die telefonische Erreichbarkeit der Rechtsantragstelle ist gewährleistet Mo.-Do. 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Fr. 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr.

IV.

Eine Vielzahl an informativen Formularen ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw/BS/formulare/index.php

Insbesondere Formulare für Beratungshilfe sind dort abrufbar unter

https://www.justiz.nrw/BS/formulare/beratungshilfe/index.php

V.

Diese Anordnung gilt bis auf weiteres.

 

Goß